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AGB Einkauf von Leistungen

AGB - EINKAUF VON LEISTUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Einkauf von Leistungen der go! Agentur für integriertes Marketing AG:

  1. Geltungsbereich
  2. a) Für alle Lieferungen und Leistungen an uns bzw. unsere Kunden gelten ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Lieferanten und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  4. Angebot und Umfang der Leistung
  5. a) Alle Lieferungen erfolgen unentgeltlich und ohne Übernahme von Kosten durch uns. Die Lieferadresse ist unsere Firmenanschrift, es sei denn, wir nennen ausdrücklich schriftlich eine andere Lieferadresse. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Erfüllungsort der Leistung der Sitz unserer Firma oder eine andere von uns ausdrücklich schriftlich genannte Adresse. Der Lieferant trägt das Risiko des Transportes und ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschliessen.
  6. b) Alle von uns bestellten Lieferungen und Leistungen müssen bei Anlieferung den uns überlassenen Mustern ohne Abweichung entsprechen und/oder sämtliche üblichen und/oder von uns erwähnten Kriterien berücksichtigen bzw. beinhalten.
  7. c) Wir sind berechtigt, die an uns erbrachte Lieferung oder Leistung unbesehen einem Dritten weiterzureichen. Entstehen uns oder dem Dritten durch die Art und Weise der Leistung oder Lieferung und/oder die Mangelhaftigkeit der Leistung oder Lieferung ein Schaden, so haftet der Lieferant bzw. der Leistende dafür.
  8. d) Eine Frist zur Untersuchung und Rüge von Mängeln der Lieferung des Auftragnehmers beträgt sechs Monate ab Ablieferung bei uns; zur Erhaltung unserer Rechte genügt die Absendung der Mängelanzeige innerhalb dieser Frist.
  9. e) Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. Auch nach dieser Zeit können wir Beanstandungen und Gewährleistungsansprüche sowie sonstige uns zustehende Rechte geltend machen, wenn wir bei äusserer Überprüfung der Lieferung die Mängel nicht früher ermittelt haben. Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei evtl. Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Lieferanten, werden nicht anerkannt, es sei denn, dass Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Kommt die Verpackung in beschädigtem Zustand an, so sind wir berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhaltes zu verweigern. Kosten der Rücksendung gehen dann ebenso wie die der berechtigten Mängelrügen zu Lasten des Lieferanten.
  10. f) Sind Lieferung und Leistung falsch oder mangelhaft, werden sie, ohne dass es dazu unsererseits einer weiteren Erklärung bedarf, unfrei zurückgeschickt.
  11. g) Eine Falschlieferung des Lieferanten stellt gleichzeitig ein Angebot zur Annahme dar, welches von uns nicht konkludent, sondern nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen werden kann. Im Übrigen gelten die Konditionen des Vertrages. Ist die Lieferung oder die Leistung mangelhaft, sind wir berechtigt, neben Minderung und Wandlung Nachbesserung zu verlangen. Es besteht kein Anspruch des Lieferanten darauf, nachbessern zu dürfen. Mit der Gestaltung der Nachbesserung setzen wir eine Nachbesserungsfrist.
  12. h) Alle von uns gelieferten Verpackungs- und Transportangaben, insbesondere Angaben über Höhe, Breite und Tiefe von Transporteinheiten und die Verwendung von Paletten sind peinlichst genau einzuhalten. Sollten von uns derartige Angaben nicht gemacht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns darauf ausdrücklich hinzuweisen und vor Fertigstellung der Versandeinheiten nachzufragen, ob unsererseits dazu Angaben gemacht werden sollen. Sollten sie von dieser Vorschrift abweichen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
  13. i) Für die drucktechnische Umsetzung unserer Aufträge stellen wir dem Auftragnehmer digitales Ausgangsmaterial sowie einen Kontrollausdruck zur Verfügung, der nach den technischen Vorgaben des Auftragnehmers bzw. der Allgemeinen Drucknorm angefertigt wurde. Diese Daten sind von uns sorgfältig geprüft und für eine weitere Verwendung freigegeben. Der Kontrollausdruck ist farbverbindlich, ist von uns inhaltlich und sachlich geprüft und für die Produktion freigegeben. Der Auftragnehmer ist verantwortlich dafür, dass nach Übernahme dieser Daten in seinem work-flow die in seinem Produktionsbestand befindlichen Daten mit unseren gelieferten Stammdaten übereinstimmen und veranlasst daher vor Produktionsbeginn auf Grundlage des Kontrollausdrucks eine genaue sachliche Überprüfung des zu fertigenden Druckobjektes. Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass von uns freigegebene Korrekturabzüge grundsätzlich nicht mehr sachlich geprüft werden, da wir grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer seiner Prüfungspflicht bereits nachgekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere schriftlichen Freigaben mit keiner diesbezüglichen Einschränkung versehen sind. Sollte sich aus unsachgemässer Übernahme unserer Stammdaten ein Produktionsfehler oder darüber hinausgehende Folgeschäden ergeben, so haftet der Auftragnehmer für diese Schäden.
  14. j) Alle von uns gesetzten Fristen sind für uns und unsere Kunden von so hervorragender Bedeutung, dass sich bei Nichteinhaltung der Fristen ihre Lieferung oder Leistung erledigt. Aus diesem Grunde sind wir berechtigt, bei Nichteinhaltung von Fristen, ohne dass es einer weiteren Erklärung, Abmahnung oder dergleichen bedürfte, Schadenersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen. Dazu gehören auch die Kosten für eine Ersatzeindeckung. Sollten wir eine Nachfrist gewähren, bedarf diese der Schriftform. Sollte die Lieferung oder Leistung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig erfolgen, gilt das Vorgesagte.

  1. k) Sollten Lieferungen ins Ausland erfolgen, so sind Informationen für eine zügige und störungsfreie Zollabwicklung vom Lieferanten rechtzeitig zu erfragen. Der Lieferant ist verantwortlich dafür, dass die erforderlichen Begleitpapiere vollständig und mit den erforderlichen Angaben versehen sind. Weiterhin ist der Lieferant verantwortlich dafür, dass die Ware auf dem direkten Versandweg verzögerungsfrei das vorgesehene Bestimmungsziel erreicht.
  2. l) Der Gefahrenübergang bei Lieferungen findet grundsätzlich bei Übernahme durch den Empfänger statt.
  3. Preise und Zahlungen
  4. a) Die uns genannten Preise sind Festpreise, die von unserem Vertragspartner unter allen Umständen eingehalten werden müssen.
  5. b) Verändert sich im Rahmen unseres Auftrages und dessen Bearbeitung der Leistungsumfang, so entsteht ein Anspruch auf einen höheren Preis seitens unseres Vertragspartners nur dann, wenn der höhere Preis durch uns schriftlich bestätigt worden ist.
  6. c) Unsere Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen mit drei Prozent Skonto, binnen einundzwanzig Tagen mit zwei Prozent Skonto bzw. binnen dreissig Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Rechnung bei uns oder der vertragsgemässen und mangelfreien Erbringung der Lieferung oder Leistung, je nachdem, welches Datum später liegt.
  7. Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer prüft in eigener Verantwortung Menge, Güte und Beschaffenheit seiner Lieferung und gewährleistet diese. Im Zweifel ist der Auftragnehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass er vertragsgerecht geliefert hat. Der Auftragnehmer haftet uns gegenüber für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen seiner selbst, seiner Unterlieferanten oder sonstiger, für den Auftragnehmer tätigen Personen entstehen, ohne sich von der Haftung befreien zu können.

Die Haftung unseres Auftragnehmers erstreckt sich auf die Ausführung der Verrichtung genauso wie auf ein widerrechtliches Handeln.

  1. Erwerb von Schutzrechten
  2. a) Alle übertragbaren, urheberrechtlichen oder sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwertung, welche mit der uns zu erbringenden Lieferung bzw. Leistung im Zusammenhang stehen, gehen ohne jede Einschränkung nach Ort, Zeit, Umfang oder Verwendungszweck einschliesslich der Rechte zur Übersetzung, Änderung und Weiterübertragung auf uns über, einschliesslich des Rechtes zur Änderung und zur Weiterübertragung an Lizenzpartner. Dieses gilt für alle Nutzungsmöglichkeiten.
  3. b) Mit der Bezahlung des Auftrages sind alle Entgeltansprüche wegen der Inanspruchnahme von Schutzrechten abgegolten. Der Auftragnehmer und wir gehen gemeinschaftlich davon aus, dass die Vergütung angemessen und üblich ist.
  4. c) Der Auftragnehmer wird für uns erarbeitete und von uns genehmigte Entwürfe und deren Vorstufen nicht in gleicher oder abgeänderter Form anderen Auftraggebern zur Kenntnis bringen oder vermitteln. Dieses gilt ohne jegliche zeitliche Befristung.
  5. d) Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber Dienste und Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, wird er sich die ausschliesslichen Verwertungsrechte im für die Auftragserfüllung uns gegenüber erforderlichen Umfang übertragen lassen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter, die wegen der vertragsgemässen Verwertung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung uns gegenüber geltend gemacht werden, wird der Auftragnehmer uns freistellen.
  6. e) Der Auftragnehmer haftet uns dafür, dass die Verwendung der von ihm erbrachten Lieferung oder Leistung nicht gegen Rechte Dritter verstösst. Der Auftragnehmer hat uns auf eventuelle gesetzliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsvorschriften ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  7. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsvorgänge, die ihm aufgrund der Zusammenarbeit mit uns bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Gleichermassen wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter und Dritte verpflichten, welche zur Abarbeitung unseres Auftrages herangezogen werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen und uns jedwede Verletzung unverzüglich anzuzeigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Auftrages bestehen. Der Auftragnehmer darf Ergebnisse der vertraglichen Leistung, Informationen und Unterlagen nur mit unserer Zustimmung zur eigenen werblichen Verwendung benutzen.

  1. Besondere Bestimmungen für Druckaufträge, insbesondere Mailings
  2. a) Vor Druckbeginn ist uns ein Blindmuster aus Originalpapier zuzustellen. Der Materialeinkauf darf erst nach der Freigabe durch uns erfolgen.
  3. b) Mit der Produktion in Druck- und Weiterverarbeitung darf erst nach Vorlage eines beidseitig konfektionierten, gefalzten und auf das Endformat beschnittenen, verbindlichen Verarbeitungsmusters begonnen werden. Stanzungen, Perforationen, Falze etc. sind anzugeben. Die Auflagenzahl ist einzutragen.
  4. c) Sollte abweichend von 2.a) vereinbart werden, dass Frachtkosten übernommen werden, so werden diese nur anerkannt, wenn diese vollständig und nicht später als vier Wochen nach der letzten Zustellung unter Beifügung der Originalfrachtbelege abgerechnet werden.
  5. d) Die von uns vorgegebenen Werbemittelendgewichte sind verbindlich und unter allen Umständen einzuhalten. Sollten bei Einsatz von übergewichtigem Material höhere Porto- bzw. Beilagekosten entstehen, sind die Mehrkosten vom Auftragnehmer zu tragen.
  6. Allgemeine Bedingungen
  7. a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  8. b) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für diese Schriftformklausel.
  9. c) Erfüllungs- und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung ist Zürich, soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist.
  10. d) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so ist davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht betroffen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche treten, die in zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Ebenso ist eine ungewollte Lücke im Vertrag auszufüllen.
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